ErwGr. 7

REG_2025_666 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469)

Am 9. Dezember 2022 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und über Folgemaßnahmen zu seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen (5) ab. Aufgrund des anhaltenden Mangels an Daten nahm die Behörde keine Bewertung der Sicherheit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 vor. Die Behörde empfahl jedoch, in den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission festgelegten Spezifikationen die Höchstgrenzen für toxische Elemente in diesem Lebensmittelzusatzstoff zu senken und, ausgehend von der Erwägung, dass Hydrokolloide in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, das Wort „Lösung“ durch „Dispersion“ zu ersetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2025

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