Art. 1

REG_2025_903 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „m) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftspersonen, die aufgrund des unter Buchstabe g dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben und dadurch diese Bestimmungen auf erhebliche Weise unterlaufen haben, , ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind.“
2.Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) In Anhang I aufgrund von Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind und die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und auf der Liste in Anhang I belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie das in Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterium nicht mehr erfüllen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.05.2025

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