ErwGr. 3

REG_2025_903 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

In dem Beschluss (GASP) 2025/904 ist auch festgelegt, welche Nachweise erforderlich sind, damit der Rat führende Geschäftsleute auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.05.2025

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