ErwGr. 28

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Um einen nahtlosen Übergang zur Anwendung der mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Vorschriften zu gewährleisten, sollten bestehende Registrierungen, Zulassungen, Anerkennungen oder Übernahmen von Administratoren, die derzeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 beaufsichtigt werden, für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung ihre Gültigkeit behalten. Mit dem genannten Zeitraum soll den zuständigen Behörden und der ESMA ausreichend Zeit eingeräumt werden, zu entscheiden, ob einer der derzeit beaufsichtigten Administratoren als Administrator von Referenzwerten gelten sollte, die gemäß dieser Änderungsverordnung eingestuft wurden. Ist dies der Fall, so sollte es zuvor zugelassenen, registrierten, übernehmenden oder anerkannten Administratoren oder Administratoren von Referenzwerten, die auf Ersuchen eingestuft wurden, gestattet sein, ihren früheren Status beizubehalten, ohne dass sie erneut einen Antrag stellen müssen. Administratoren signifikanter Referenzwerte sollte es auf jeden Fall gestattet werden, ihren Status als zugelassene, registrierte, übernehmende oder anerkannte Referenzwert-Administratoren beizubehalten. Im Falle einer Nichteinstufung sollten Inhaber bestehender Zulassungen, Registrierungen, Anerkennungen oder Übernahmen die Rechtssicherheit haben, dass der Einstufungszeitraum abgelaufen ist und dass ihre Namen sicher aus dem Register der ESMA entfernt werden können, während beaufsichtigte Unternehmen diese Indizes weiterhin verwenden können. Eine Nichteinstufung innerhalb dieses Einstufungszeitraums von 9 Monaten bedeutet auch, dass eine zuständige Behörde nicht länger verpflichtet ist, bestehende Zulassungen, Registrierungen, Anerkennungen oder Übernahmen aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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