ErwGr. 27

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Durch die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gelten für alle Referenzwerte außer für Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte Transparenzvorschriften in Bezug darauf, ob und wie diese Referenzwerte Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) Rechnung tragen; außerdem wurden mit der genannten Verordnung zwei Kategorien von ESG-bezogenen Referenzwerten eingeführt, die der Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten weiteren Mindeststandards unterliegen, nämlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte. Um ein hohes Maß an Transparenz rund um ESG-bezogene Angaben und ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, dass die Administratoren von Referenzwerten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, für jeden von ihnen verwalteten Referenzwert oder jede von ihnen verwaltete Referenzwert-Familie, für den bzw. die ESG-bezogene Angaben in den Rechts- oder Marketingunterlagen gemacht werden, weiterhin die erforderlichen Informationen offenlegen. Um eine Umgehung der ESG-Offenlegungspflicht für Referenzwert-Administratoren, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, zu verhindern, sollten alle Administratoren, die Referenzwerte innerhalb derselben Gruppe bereitstellen, diesen Offenlegungspflichten unterliegen. Die Kommission sollte nach Konsultation der ESMA bis zum 30. Juni 2029 einen Bericht erstellen, in dem bewertet wird, ob der derzeitige Umfang der Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben, die den Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, angemessen ist und es den Nutzern dieser Referenzwerte ermöglicht, ihre eigenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten angemessen zu erfüllen. Um die Kohärenz der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu gewährleisten, sollte in diesem Bericht auch bewertet werden, ob die ESG-Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und mit den einschlägigen ESMA-Leitlinien im Einklang stehen. Gegebenenfalls sollte diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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