(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.
(2)Die Liste in Anhang III enthält materielle Vermögenswerte, die a) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder beschädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; b) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen nationale, europäische oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; c) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; d) sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.
(3)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.
(4)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs oder für die Ermittlung von Verstößen gegen diese Verordnung oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen erforderlich sind.
(5)Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehenden Zweck unbedingt erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025
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