Art. 1b

REG_2025_964 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar Aktivitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, erleichtern oder sie anderweitig unterstützen, oder b) einer in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, b) unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates (*1) im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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