ErwGr. 6

REG_2025_964 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist es notwendig, im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, die Sendelizenzen dieser spezifisch benannten Medien in der Union auszusetzen und die Ausstrahlung ihrer Inhalte in der Union oder an die Union zu untersagen. Als Betreiber, die dem Sendeverbot unterliegen, gelten im weitesten Sinne natürliche Personen und Einrichtungen, die gewerblich oder professionell tätig sind, sowie solche, die zu wirtschaftlichen Vorteilen handeln, wie z. B. Urheber von Online-Inhalten, Blogger und Web-Influencer, die Einnahmen aus Werbung, Spenden oder der Vergrößerung ihrer Followerbasis erzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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