Art. 1 – Geltungsbereich

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Entsorgung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial errichten oder betreiben.
Diese Verordnung findet weder Anwendung auf Besitzer von Endprodukten für nicht nukleare Zwecke, wie Legierungen oder Keramiken, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, noch auf Besitzer von Mineralstoffen, ausgenommen Erze, und entsprechenden aufbereiteten Stoffen, die für nicht nukleare Zwecke und nicht für die Gewinnung von Ausgangsmaterial genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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