Zum Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„kernwaffenfreie Mitgliedstaaten“ Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Finnland und Schweden;
2.„Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich;
3.„Drittland“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist;
4.„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe wie in Artikel 197 des Vertrags definiert;
5.„Erze“ Erze wie in Artikel 197 Nummer 4 des Vertrags definiert und in Verordnung Nr. 9 des Rates der EAG spezifiziert (11);
6.„Kategorien“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, zu weniger als 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, zu mindestens 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige vom Rat im Einklang mit Artikel 197 des Vertrags festgelegte Material;
7.„Abfall“ Kernmaterial, das aufgrund seiner Konzentration oder Form aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen weder rückgewinnbar ist noch weiterverwendet werden soll, sondern entsorgt werden kann;
8.„zurückbehaltener Abfall“ Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Unfall entstanden ist, der gemessen oder auf der Grundlage von Messungen geschätzt wird, der an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone, dem er wieder entnommen werden kann, überführt wurde und der gegenwärtig als nicht rückgewinnbar gilt;
9.„konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall aus Kernmaterial, das so konditioniert wurde (z.
B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist;
10.„Abgaben in die Umwelt“ gemessenes oder aufgrund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig und auf eine Weise in die Umwelt abgegeben worden ist, die es für eine weitere Verwendung ungeeignet macht;
11.„Entsorgung“ die Einlagerung von Abfall, abgebranntem Brennstoff oder jedem anderen Kernmaterial in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
12.„abgebrannter Brennstoff“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannter Brennstoff kann entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder entsorgt werden, wenn keine weitere Verwendung vorgesehen ist;
13.„Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab;
14.„Charge“ einen Teil des Kernmaterials, der für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden.
Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein;
15 „Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung.
Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden;
16.„effektives Kilogramm“ eine im Zusammenhang mit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete besondere Einheit.
Sie wird ermittelt a) für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm, b) für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung, c) für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001, und d) für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005;
17.„Materialbilanzzone (MBA)“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass a) die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann und b) der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann;
18.„Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestands ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen;
19.„Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestands der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestands eingetretenen Bestandsänderungen;
20.„realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mithilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind;
21.„nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realen Bestand und dem Buchbestand;
22.„Versender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der versendenden Materialbilanzzone;
23.„Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen erzeugtem Plutonium und erzeugter Energie;
24.„Standort“ einen von der Gemeinschaft und einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Anlagen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei a) bei einer außer Betrieb genommenen Anlage, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, der Begriff „Standort“ sich auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden; b) der Begriff „Standort“ auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten; c) alle zu einem nationalen Ort außerhalb von Anlagen (LOF) gehörigen Besitzer kleiner Kernmaterialmengen zusammen einen Standort bilden können;
25.„heiße Zelle“ eine Zelle oder miteinander verbundene Zellen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 6 m3 und einer Abschirmung, die mindestens dem Äquivalent von 0,5 m Beton entspricht, mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3, die mit Ausrüstung für den Fernbetrieb ausgestattet ist;
26.„Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben eines kernwaffenfreien Mitgliedstaats für die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Erklärung zuständig ist;
27.„Anlage“ — ab der Planungsphase bis zur bestätigten Stilllegung — a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Konversionseinrichtung, eine Herstellungseinrichtung, eine Wiederaufarbeitungseinrichtung, eine Isotopentrenneinrichtung, ein getrenntes Lager, eine Verkapselungseinrichtung, ein geologisches Endlager, eine Abfallbehandlungsanlage, ein Abfalllager, eine Abfallentsorgungsanlage oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von mehr als einem effektiven Kilogramm aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; b) jeden LOF; c) jeden Ort, an dem Erze zur Gewinnung von Ausgangsstoffen gewonnen, aufbewahrt oder aufbereitet werden;
28.„Ort außerhalb von Anlagen“ (LOF) einen Ort, der nicht von der Begriffsbestimmung gemäß Nummer 27 erfasst wird und an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von einem effektiven Kilogramm oder weniger aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird;
29.„nationaler Ort außerhalb von Anlagen“ bezeichnet einen bestimmten LOF, der Besitzer kleiner Kernmaterialmengen im Einklang mit Kriterien umfasst, die zwischen den Mitgliedstaaten ihrer Aufbewahrung und der Kommission vereinbart wurden;
30.„Catch-All-Materialbilanzzone“ (CAM) einen bestimmten LOF, der kleine Kernmaterialmengen gemäß den in Anhang I-N festgelegten Kriterien umfasst;
31.„außer Betrieb genommen“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen deren Betrieb eingestellt und das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde;
32.„in Stilllegung“ in Bezug auf eine Anlage laufende Tätigkeiten zum Rückbau oder zur Rückgewinnung und Entfernung von Kernmaterial oder zur Entfernung oder Unbrauchbarmachung wesentlicher Ausrüstung mit dem Ziel der Stilllegung der Anlage;
33.„stillgelegt“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde und Restkonstruktionen und -ausrüstungen, die für eine Nutzung der Anlage für andere Zwecke als die Entsorgung von nicht mehr den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegendem Kernmaterial wesentlich sind, entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, damit eine Aufbereitung oder Nutzung von Kernmaterial nicht mehr möglich ist;
34.„Betreiber“ jede Person oder jedes Unternehmen, einschließlich jeder Organisation, die oder das die Errichtung einer Anlage plant, rechtlich für die Errichtung einer Anlage verantwortlich ist oder eine Anlage betreibt.
35.„Grundsatz der Gleichwertigkeit“, dass eine bestimmte Kontrollverpflichtung für eine Kernmaterialmenge vorbehaltlich der Gleichwertigkeitskriterien auf eine andere Kernmaterialmenge übertragen werden kann;
36.„Gleichwertigkeitskriterien“ spezifische Kriterien, die in Bezug auf Menge, Kategorie, Isotopenzusammensetzung, physikalische Form, chemische Form und Materialzustand des Kernmaterials erfüllt sein müssen, um den Grundsatz der Gleichwertigkeit anzuwenden;
37.„Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, dass die Produkte, Nebenprodukte, Abfälle oder Verluste, die entstehen, wenn Kernmaterial, das einer besonderen Kontrollverpflichtung unterliegt, in einem bestimmten Verhältnis mit nicht dieser Verpflichtung unterliegendem Kernmaterial vermischt oder umgewandelt wird, dieser besonderen Kontrollverpflichtung im selben Verhältnis unterliegen;
38.„Poolbuchführung“ eine spezifische Buchführungsmethode, bei der ein eindeutiger Verpflichtungscode (Poolcode) verwendet wird, um der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 Buchbestände und Aufstellungen des realen Bestands zu übermitteln, auch wenn das Kernmaterial verschiedenen besonderen Kontrollverpflichtungen unterliegen kann;
39.„Buchführungspool“ den Bereich, in dem die Anwendung der Poolbuchführung in einer oder mehreren Materialbilanzzonen zugelassen wurde;
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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