Art. 5 – Erklärung über Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Wesentliche Änderungen der in Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Informationen werden der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat bei jeder Änderung der gemeldeten Auslegung der Anlage oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist angegeben.
(2)Wesentliche Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale in Bezug auf Zweck, Art oder Aufbau der Anlage und insbesondere Änderungen in Bezug auf die Zugangswege zu Bereichen, in denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird, werden angegeben, sobald die Entscheidung über ihre Umsetzung getroffen wurde, spätestens jedoch 20 Tage vor dem geplanten Beginn der Änderungsarbeiten. Zusätzliche Anforderungen an Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die im Voraus anzugeben sind, können in den besonderen Kontrollbestimmungen gemäß Artikel 8 festgelegt werden.
(3)Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die keine Vorausmeldung gemäß Absatz 2 erfordern, werden innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen angegeben. Stilllegungspläne und Fristen für ihre Umsetzung werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I angegeben, wenn sie angenommen bzw. beschlossen wurden. Aktualisierungen werden immer dann angegeben, wenn die im Muster angegebenen Informationen geändert werden.
(4)Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die sich aus Stilllegungstätigkeiten ergeben, werden monatlich bis zum Ende des folgenden Monats angegeben, jedoch nur, wenn sich die Angaben im entsprechenden Muster gemäß Anhang I im Laufe des Monats geändert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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