Art. 7 – Tätigkeitsprogramm

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen teilen die Betreiber der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit: a) jeweils jährlich das Tätigkeitsrahmenprogramm nach Anhang XI, in dem insbesondere die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben werden; b) spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestands das hierzu vorgesehene Programm. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b werden mindestens die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben. Änderungen mit Auswirkungen auf das Tätigkeitsrahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2)Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, wird das Tätigkeitsprogramm jährlich übermittelt, und zwar spätestens am 15. November des Vorjahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2025_974 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2025_974 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.