(1)Betreiber unterhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Kernmaterial besitzen, ein wirksames Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial zur Verhinderung, Aufdeckung und rechtzeitigen Behebung von Unregelmäßigkeiten, die dazu führen, dass Kernmaterial nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Dieses System muss Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials nach Artikel 21, über den Ort, an dem es sich tatsächlich befindet, und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 sowie Angaben über den Empfänger oder Versender bei Weitergabe von Kernmaterial umfassen.
(2)Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem muss die neuesten internationalen Normen einhalten oder ihnen in der Qualität gleichwertig sein. Anhand dieser Protokolle müssen alle an die Kommission gerichteten Buchführungserklärungen abgefasst und belegt werden können. Alle Protokolle, die Kernmaterial betreffen, werden aufbewahrt, solange sich das Kernmaterial in der Anlage befindet, und mindestens 5 Jahre, ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Kernmaterial nicht mehr in der Anlage befindet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 zu jeder Anlage festgelegt werden.
(3)Die Buchungs- und Betriebsprotokolle werden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Für die in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen wird den Inspektoren der Kommission auf begründetes Ersuchen und unter Verwendung der verfügbaren Informationen gemäß dem in Anhang X festgelegten indikativen Format eine aktuelle Liste der Bestandsposten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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