Art. 8 – Besondere Kontrollbestimmungen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelte Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale nimmt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen an, die die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche betreffen. Diese besonderen Kontrollbestimmungen können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats überarbeitet werden. Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen werden die besonderen Kontrollbestimmungen durch einen an den betreffenden Betreiber gerichteten Beschluss der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge nach enger Konsultation mit dem betreffenden Betreiber und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen. Bei den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen kann die Kommission einen an mehrere oder alle betroffenen Betreiber gerichteten Beschluss mit den besonderen Kontrollbestimmungen erlassen. Diese besonderen Kontrollbestimmungen werden nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt. Der Betreiber, an den ein Beschluss der Kommission gerichtet ist, wird hiervon in Kenntnis gesetzt und dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Kopie dieser Mitteilung übermittelt.
(2)Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen müssen die besonderen Kontrollbestimmungen Folgendes umfassen: a) die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands; b) die Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die eine Vorausmeldung erfordern; c) die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten; d) die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen; e) die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber; f) die Probenahmen durch die Betreiber nur für die Zwecke der Sicherheitsmaßnahmen; g) die Liste der für die Anlage wesentlichen Ausrüstung. Für den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen können die besonderen Kontrollbestimmungen auf die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes beschränkt sein.
(3)In den besonderen Kontrollbestimmungen kann auch Folgendes festgelegt sein: a) den Inhalt weiterer Mitteilungen gemäß Artikel 7 oder Artikel 16; b) die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, insbesondere die Bedingungen, unter denen beim Versand und beim Eingang von Kernmaterial eine Vorausmeldung erforderlich ist; c) andere vereinbarte Sicherungsmaßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass Kernmaterial nicht zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird, entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber.
(4)Die Kommission erstattet dem Betreiber die Kosten der besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder ihrer Inspektoren veranlasst werden, ausschließlich auf der Grundlage einer Vereinbarung, in der diese Kosten und die Bedingungen für ihre Erstattung festgelegt sind. Arbeiten, die der Betreiber vor Unterzeichnung der Vereinbarung ausgeführt hat, sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung ist auf den Betrag zu begrenzen, der erforderlich ist, um die Kosten auszugleichen, die dem Betreiber für die besonderen Dienstleistungen entstanden sind, und darf keinen Gewinn beinhalten. Das Verfahren, das vom Betreiber für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Inspektionen zu befolgen ist, wird in den in Artikel 42 genannten Leitlinien beschrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2025_974 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2025_974 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.