REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
(1)Die Betriebsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone einer Anlage gegebenenfalls folgende Angaben enthalten: a) die Betriebsdaten, die zur Bestimmung aller Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des in der Anlage befindlichen Kernmaterials verwendet werden, einschließlich Versandpapieren sowohl für empfangene als auch für versandte Kernmaterialchargen; b) eine möglichst auf dem aktuellen Stand gehaltene Liste der Bestandsposten und der Orte, an denen sie sich befinden; c) die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; d) die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; e) eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestands und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; f) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Erkennung, Untersuchung und Behebung von Abweichungen, die bei der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle aufgetreten sind; g) die Ergebnisse der Verfahren zur Bestandskontrolle und für Anlagen, die Materialien in loser Form handhaben, die Ergebnisse der Prüfungen zur Abnahme der Materialbilanz unter Berücksichtigung begründeter Mess- und Prozessunsicherheiten; h) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste; i) die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden.
(2)Die Original-Betriebsprotokolle werden den Inspektoren der Kommission zur Verfügung gestellt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründetes Ersuchen und unter Einhaltung von Artikel 40 Absatz 2 werden der Kommission Kopien der Betriebsprotokolle übermittelt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Informationen mit der Kommission vereinbart werden.
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