Art. 13 – Anfangsbuchbestand

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Jeder Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, welcher der Europäischen Union beitritt, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat einen Anfangsbuchbestand des gesamten in seinem Besitz befindlichen Kernmaterials (einschließlich Kernmaterials, das zuvor als zurückbehaltener Abfall galt, und Kernmaterials, das zuvor von den IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit war), mit Ausnahme von Kernmaterial, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden. Hierzu wird das in Anhang V festgelegte Format verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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