Art. 11 – Buchungsprotokolle

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Buchungsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone folgende Angaben enthalten:
a)alle Bestandsänderungen, damit jederzeit der Buchbestand festgestellt werden kann;
b)alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands;
c)alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind.
Die Buchungsprotokolle müssen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung des Materials, die Chargendaten und die Primärdaten enthalten. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus werden für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die versendende Materialbilanzzone bzw. der Versender und die empfangende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger angegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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