(1)Die Betreiber stellen der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, und zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial in dem in Anhang III festgelegten Format zur Verfügung. Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die Bestandsänderungsberichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.
(2)Für die Monate, in denen ein realer Bestand aufgenommen wurde, werden — sofern die Aufnahme des realen Bestands nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zur Verfügung gestellt: a) Der erste Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages enthält, an dem die Aufnahme des realen Bestands erfolgt ist, wird spätestens zusammen mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden; b) der zweite Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Aufnahme des realen Bestands bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats enthält, wird innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt.
(3)Für Monate ohne Bestandsänderung übermitteln die Betreiber den Bestandsänderungsbericht mit dem Buchendbestand des Vormonats.
(4)Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
(5)Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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