Art. 17 – Außergewöhnliche Vorkommnisse

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Ein Sonderbericht gemäß Artikel 16 wird in den folgenden Fallen vorgelegt:
a)wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands davon auszugehen ist, dass ein Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte, unter anderem während seiner Weitergabe von oder zu der Anlage. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder Umstands enthalten sowie Angaben zum Gewicht von Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien, bei angereichertem Uran Angaben zum Gewicht der spaltbaren Isotope, eine Beschreibung, wie die Gewichte ermittelt wurden, und eine Beschreibung aller weiteren Maßnahmen, die ergriffen wurden, um einen erneuten Verlust zu vermeiden;
b)wenn sich die räumliche Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist; in diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten, und er kann auch eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die ergriffen wurden, um das Risiko einer unbefugten Entnahme zu verringern und eine Wiederholung zu vermeiden.
Die Betreiber legen diese Sonderberichte vor, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige plötzliche unerwartete Änderung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen für diese ungewöhnlichen Vorkommnisse werden ebenfalls angegeben, sobald sie bekannt sind.
In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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