(1)Nutzung, Umfang, Berichterstattung und Modalitäten der Poolbuchführung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission, die auf Einzelfallbasis erteilt werden kann, wenn dies angesichts der Art und der Tätigkeiten der Anlage und nach den in der Empfehlung gemäß Artikel 42 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, z. B. der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bleibt von den Modalitäten der Poolbuchführung unberührt. Zur Nutzung der Poolbuchführung wird schriftlich ein begründeter Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Vorschlags für die Poolbuchführungsmodalitäten an die Kommission gerichtet.
(2)Der von der Kommission mitgeteilte Poolcode wird zur Kennzeichnung des gesamten Kernmaterials im Buchführungspool und in den Berichten gemäß den Artikeln 14 und 15 verwendet. Für jeden Verpflichtungscode müssen die dem Pool zugewiesenen Gesamtmengen an Kernmaterial jederzeit bekannt sein und der Kommission monatlich in Form eines elektronischen Poolberichts übermittelt werden.
(3)Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die in der Genehmigung genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(4)Besondere Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 können zwischen zwei Kernmaterialmengen ausgetauscht werden, sofern die für das/die betreffende(n) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich geltenden Gleichwertigkeitskriterien und die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die dem Betreiber innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens nach Eingang des Antrags und aller relevanten Informationen mitgeteilt werden. Ein begründeter Antrag auf Austausch von Verpflichtungen wird der Kommission auf elektronischem Weg unter Verwendung des in Anhang XVI festgelegten Formulars übermittelt. Der betreffende Betreiber wird innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für den Austausch von Verpflichtungen erfüllt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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