Art. 22 – Befreiungen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen, kann ein Betreiber von den Bestimmungen über die Häufigkeit der Bestandsänderungsberichte gemäß Artikel 14 befreit werden. Der Betreiber stellt einen Antrag auf diese Befreiung bei der Kommission elektronisch in dem in Anhang IX festgelegten Format. Diese Befreiung kann nur für eine Materialbilanzzone als Ganzes gelten, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Befreiung aufbereitet oder gelagert wird.
(2)Eine Befreiung kann für eine Materialbilanzzone gelten mit a) Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-N aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben; b) abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet werden; c) besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird; d) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt.
(3)Der Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Kommission auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format bis zum 31. Januar ein jährlicher Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. In diesem Bericht wird der Stand am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres beschrieben. Gleichzeitig werden auf elektronischem Weg in den in den Anhängen IV und V festgelegten Formaten ein Materialbilanzbericht und eine Aufstellung des realen Bestands übermittelt, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.
(4)Tritt im Laufe des Jahres in der Materialbilanzzone, für die eine Befreiung gilt, eine Bestandsänderung ein, übermittelt der betreffende Betreiber der Kommission darüber hinaus schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung eingetreten ist, auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format einen Bestandsänderungsbericht.
(5)Sind die Bedingungen für eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt, werden — nach Nachprüfung beim betreffenden Betreiber — der betreffenden Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat darüber informiert, dass die Befreiung nicht mehr gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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