Art. 24 – Einfuhr und Eingang

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) aus einem Drittland eingeführt wird; b) in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird oder c) in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird.
(2)Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder empfängt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt.
(3)Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VII festgelegten Form so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingeht.
(4)Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission vereinbart werden.
(5)Dieser Artikel gilt nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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