Art. 27 – Erzanlagen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats übermitteln der Kommission spätestens 120 Tage vor Beginn der Erzförderung die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem Muster in Anhang I-Q und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 7.
(2)Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 führt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, Buchungsprotokolle, in denen insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt sowie der Haldenbestand der geförderten Erze angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Protokolle Einzelheiten zum Versand enthalten, in jedem Fall Angaben zu Datum, Empfänger und Menge. Diese Protokolle werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
(3)Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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