Art. 28 – Berichte über den Versand/die Ausfuhr von Erzen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Abweichend von den Artikeln 12 bis 19 und von Artikel 21 teilt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, der Kommission unter Verwendung des in Anhang VIII festgelegten Formulars Folgendes mit:
a)spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorangegangenen Kalenderjahr versandten Mengen und
b)spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in Drittländer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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