Art. 31 – Vermittler

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Vermittler wie Beauftragte, Makler oder Kommissionäre, die am Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Kernmaterial beteiligt waren, bewahren alle Protokolle über die von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Transaktionen nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Protokolle müssen die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags sowie Menge, Kategorie, Form, Zusammensetzung, Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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