Art. 32 – Übermittlung von Informationen und Daten

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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