Art. 34 – Aufbereitung von Abfall

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Betreiber melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.
Diese Vorausmeldung muss Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (wie Glas oder hochaktive Flüssigkeit), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Ort, an dem sich das Material vor und nach der Kampagne befindet, umfassen. Die Meldung wird der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne unter Verwendung des in Anhang XII festgelegten Formulars elektronisch übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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