(1)Ein nationaler LOF, der einzelne Besitzer kleiner Kernmaterialmengen in diesem Mitgliedstaat umfasst, kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission eingerichtet werden. Mehrere nationale LOF können in einem Mitgliedstaat eingerichtet werden.
(2)Die zuständige Behörde beaufsichtigt den nationalen LOF und sorgt für die Umsetzung der Artikel 3 bis 7 und 12 bis 19, des Artikels 21 und der Artikel 23 bis 26.
(3)Der Bestand des Ausgangsmaterials und des besonderen spaltbaren Materials zusammengenommen darf in einem nationalen LOF ein effektives Kilogramm nicht überschreiten.
(4)Die zuständige Behörde legt der Kommission die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des nationalen LOF gemäß dem Muster in Anhang I-M vor. Aktualisierungen sind spätestens bei der Übermittlung der Aufstellung des realen Bestands gemäß Artikel 15 vorzulegen.
(5)In der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 9 bis 11 die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und den einzelnen Besitzern kleiner Mengen beschrieben.
(6)Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 9, 14 und 15 trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der reale Bestand von allen Besitzern kleiner Mengen, die zusammen den nationalen LOF bilden, aufgenommen wird und die Daten der Besitzer kleiner Mengen den tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, widerspiegelt; b) der reale Bestand jedes einzelnen Besitzers kleiner Mengen in der der Kommission übermittelten Aufstellung des realen Bestands ausgewiesen ist; c) die Buchungsberichte durch relevante Betriebsprotokolle nach Artikel 10 Absatz 1 belegt werden; d) die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen des nationalen LOF wirksam umgesetzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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