Art. 40 – Vertraulichkeit der Daten

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 unterliegen die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten oder verarbeiteten Informationen den Sicherheitsvorschriften der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444.
(2)Die Sicherheit der Informationsübermittlung muss den Vorschriften der Kommission und den Anforderungen der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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