Art. 41 – Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so sind die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten von der örtlichen Leitung dieser Anlage zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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