(1)Diese Verordnung gilt nicht für a) Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, und nicht für b) Kernmaterial, das vom Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde.
(2)Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die Verfahren für ihre Anwendung von der Kommission und dem Kernwaffen-Mitgliedstaat einvernehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. Diese Verfahren berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren der Kommission, Sicherungsmaßnahmen auf ziviles Kernmaterial anzuwenden und die Einhaltung des Artikels 77 des Vertrags sicherzustellen. Diese Verfahren umfassen Bestimmungen für Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich in Stilllegung befinden. Abweichend davon kann im Einzelfall vereinbart werden, dass den Inspektoren der Kommission anstelle der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versandpapiere besondere Protokolle vorgelegt werden.
(3)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels a) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; b) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, erzeugen, behandeln, trennen, wiederaufarbeiten, lagern oder anderweitig verwenden; c) gelten die Artikel 2 und 7, die Artikel 9 bis 37, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sowie die Artikel 41, 42 und 43 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; d) gelten Artikel 6 sowie Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c nicht im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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