Art. 36 – Beendigung der Sicherungsmaßnahmen

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Die Sicherungsmaßnahmen nach dieser Verordnung können für Kernmaterial beendet werden, wenn a) eine gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben wurde; zu diesem Zweck werden Abgaben in die Umwelt im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; b) Kernmaterial, das in Endprodukten für nicht nukleare Zwecke wie Legierungen oder Keramiken enthalten ist, aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Verwendung im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; c) Kernmaterial in sehr niedrigen gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn diese Materialien nicht entsorgt werden; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. d) Kernmaterial, das bereits entsorgt wurde, in sehr geringen Konzentrationen in konditioniertem Abfall enthalten ist. Zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben.
(2)Zur Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d wird der Kommission ein begründeter Antrag von einem Betreiber übermittelt. Der betreffende Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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