Art. 33 – Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Der Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt und im Besitz von in konditioniertem Abfall enthaltenem Kernmaterial ist, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat ein nach Kategorien aufgeschlüsseltes Anfangsbestandsverzeichnis dieses Kernmaterials.
(2)Betreiber, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle. Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 9 bis 13, Artikel 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 9 bis 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; c) eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; d) eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; e) alle Bestandsänderungen, sodass der Buchbestand auf Verlangen bestimmt werden kann. Spezifische Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von Abfall können in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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