Art. 30 – Als Ersatz dienende Protokolle für Beförderer und zeitweilige Besitzer

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Protokolle, die die Personen oder Unternehmen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften führen, die für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, können als Protokolle im Sinne des Artikels 29 gelten, sofern darin alle nach jenem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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