Art. 25 – Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Betreiber, die eine Weitergabe nach den Artikeln 23 oder 24 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 16, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten und kann ferner alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen beinhalten.
In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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