Art. 23 – Ausfuhr und Versand

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) in ein Drittland ausgeführt wird; b) aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird oder c) aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird.
(2)Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage an denselben Staat eine Gesamtmaterialmenge weitergibt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt.
(3)Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VI festgelegten Form nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor dem Verpacken des Materials für die Weitergabe eingeht.
(4)Ist für die Weitergabe eine vorherige Zustimmung eines Drittlandes erforderlich, so darf die Weitergabe erst erfolgen, wenn die Kommission bestätigt hat, dass eine solche vorherige Zustimmung erteilt wurde.
(5)Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission getroffen werden.
(6)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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