Art. 16 – Sonderberichte

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Betreiber übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn einer der in Artikel 17 oder 25 bezeichneten Umstände vorliegt.
Die Sonderberichte sowie im Zusammenhang mit diesen Berichten angeforderte weitere Einzelheiten oder Erläuterungen, werden der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt. Sind weitere technische Untersuchungen erforderlich, so müssen diese Sonderbericht die zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbaren Informationen enthalten und so bald wie möglich um die Ergebnisse dieser Untersuchungen ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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