Art. 6 – Erklärung zur allgemeinen Beschreibung des Standorts

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(1)Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorlegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts wird innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt; eine Aktualisierungen wird bis zum 1. April jedes Jahres vorgelegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts und deren Aktualisierungen werden elektronisch vorgelegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt getrennt von der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale .
(2)Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben; die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat.
(3)Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zu den in der Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts gemachten Angaben übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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