ErwGr. 3

REG_2025_974 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossenen Übereinkommens 78/164/Euratom (3). Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten. Es wurde später durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom (4) ergänzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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