ErwGr. 25

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

Die Entwicklung und Pflege der Unionsbasisdatenbank und der zentralen Unionsdatenbank sowie die technische Qualitätsprüfung von Datenbanken und Datensätzen, die von Dritten betrieben werden, sollten einer auf Unionsebene tätigen neutralen zuständigen Stelle obliegen. Aufgrund ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Europäische Umweltagentur am besten in der Lage, die erforderliche fachliche Unterstützung für die ordnungsgemäße Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu leisten. Erforderlichenfalls sollte zu den entsprechenden Arbeiten gehören, sich gemäß dem Unionsrecht auf Beiträge anderer sektoraler Unionsstellen zu stützen und von diesen unterstützt zu werden. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzliche und freiwillige Angaben zur Verfügung stellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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