Art. 14 – Liste der unionsweiten Mangelberufe

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung enthält der Anhang eine Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der vierstelligen Ebene der internationalen Standardklassifikation der Berufe 2008 des Internationalen Arbeitsamts (ISCO-08). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) Berufe, die dem Sekretariat von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 gemeldet wurden und in denen in einer erheblichen Zahl teilnehmender Mitgliedstaaten ein Mangel besteht; b) Berufe, die unmittelbar zu der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zum grünen und digitalen Wandel beitragen und voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden.
(2)Das Sekretariat veröffentlicht die Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der IT-Plattform.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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