Art. 15 – Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

(1)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zur Deckung ihres spezifischen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt und im Rahmen ihrer politischen Zielsetzungen beschließen, Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene hinzuzufügen. Ebenso können sie Mangelberufe aus der unionsweiten Liste streichen, wenn diese auf nationaler oder regionaler Ebene oder im Rahmen ihrer politischen Zielsetzungen nicht ihrem spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Diese länderspezifischen Anpassungen wirken sich nur auf den Abgleich von Stellenangeboten in dem betreffenden Mitgliedstaat aus. Die nationale Kontaktstelle teilt etwaige länderspezifische Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe spätestens drei Monate vor dem Tag gemäß Artikel 3 Absatz 1 mit, ab dem der betreffende Mitgliedstaat beabsichtigt, am EU-Talentpool teilzunehmen. Die nationalen Kontaktstellen können dem Sekretariat alle sechs Monate weitere länderspezifische Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe mitteilen. Wird der Anhang gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 geändert, so teilen die nationalen Kontaktstellen dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten alle länderspezifischen Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe mit.
(2)Das Sekretariat veröffentlicht die von den nationalen Kontaktstellen gemeldeten länderspezifischen Anpassungen der Liste der unionsweiten Mangelberufe auf der IT-Plattform.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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