ErwGr. 8

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaatenwerden als für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt erachtet, wenn ihnen eine Beschäftigung angeboten wurde, die es ihnen ermöglicht, in ein Beschäftigungsverhältnis in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die sonstige teilnehmende Einrichtung rechtmäßig ansässig ist und in dem der Arbeitsuchende dauerhaft arbeiten würde, einzutreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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