ErwGr. 14

REG_2026_1181 · zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Die Republik Belarus ist nicht Mitglied der WTO. Die Union ist daher nicht gemäß dem WTO-Übereinkommen verpflichtet, Waren aus der Republik Belarus die Meistbegünstigung und sonstige Behandlungen im Einklang mit diesem Übereinkommen zu gewähren. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen zwischen der Union und der Republik Belarus Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen — insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit — gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2026

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