ErwGr. 26

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Am 13. August 2020 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen (15) zum Gegenstand hat. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten einschlägigen Spezifikationen empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Arsen, Blei und Quecksilber zu senken, eine Höchstgrenze für Cadmium aufzunehmen, zu präzisieren, dass Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) bei Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Gluten enthalten darf, sowie mikrobiologische Kriterien aufzunehmen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass kein Grund zu Sicherheitsbedenken besteht, solange die ernährungsbedingte Exposition von Säuglingen und Kleinkindern, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, innerhalb des in den klinischen Studien gemeldeten Dosisbereichs (bis zu 2 725 mg/kg Körpergewicht pro Tag) liegt. Die Behörde stellte jedoch fest, dass die geschätzte Exposition diese Dosis bei den gemeldeten Verwendungsmengen übersteigen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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