ErwGr. 27

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in den einschlägigen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Arsen, Blei und Quecksilber gesenkt und sollten eine Höchstgrenze für Cadmium sowie mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte präzisiert werden, dass Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) bei Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Gluten enthalten sollte. Da es sich bei Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, gilt die Empfehlung der Behörde für andere Hydrokolloide, die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ zu ersetzen, auch für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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