ErwGr. 5

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Am 20. Januar 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff (4) ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis (ADI) benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu sich nehmen, können jedoch aufgrund ihrer Grunderkrankung empfindlicher auf die gastrointestinalen Wirkungen von Johannisbrotkernmehl (E 410) reagieren. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sicher ist. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus empfahl die Behörde, Carrageen (E 407) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Fußnote zu „Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder“ (derzeitige Lebensmittelkategorie 01.10) zur Regelung der kombinierten Verwendung der Gummistoffe aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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