ErwGr. 7

REG_2026_196 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

Am 9. Februar 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen (5) zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 Sicherheitsrisiken birgt. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen empfahl die Behörde, die Definition zu ändern, die Höchstgrenzen für die toxischen Elemente (Blei, Arsen, Quecksilber und Cadmium) zu senken, ausgehend von der Erwägung, dass Hydrokolloide in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, das Wort „löslich“ durch „vollständig dispergierbar“ zu ersetzen sowie mikrobiologische Kriterien aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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