ErwGr. 3

REG_2026_211 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge

Die in der Verordnung (EU) 2021/1755 vorgesehenen maximalen Mittel der Reserve sollten daher gekürzt werden. Um die wirksame Verwendung der Mittel, die den Mitgliedstaaten bereits aus der Reserve ausgezahlte wurden, zu gewährleisten und die Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität in den Mitgliedstaaten nicht zu gefährden, sollte sich die Kürzung der Höchstmittel der Reserve nicht auf die bereits als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Mittel oder auf die Mittel auswirken, deren Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität von den Mitgliedstaaten beantragt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2026

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