ErwGr. 8

REG_2026_247 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Um das erforderliche Maß an Vertraulichkeit zu gewährleisten, sollten die in den Meldungen enthaltenen Informationen während ihrer Verarbeitung und Speicherung geschützt werden und keinen anderen Zwecken als der Luftsicherheit dienen. Die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen, sollte vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren gewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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